Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden werden ausschließlich durch unsere nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas abweichendes vereinbart ist; dies gilt auch hinsichtlich abweichender Geschäftsbedingungen unserer Kunden, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  1.     Angebote und Vertragsabschluß        
Unsere Angebote sowie mündliche Zusagen von Vertretern oder Verkäufern werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Aufträge von Kunden bedürfen der schriftlichen Annahme durch uns. Bei sofortiger Lieferung kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Abbildun­gen, Beschreibungen, Maß- oder Gewichtsangaben in Prospek­ten oder ähnlichen Unterlagen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich be­zeichnet worden sind.        
Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Druckvorlagen, Berechnungen, Werbe- und Informationsmate­rial sowie sonstige Vertrags- und Lieferunterlagen verbleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns auch das Urheber- und Nutzungsrecht  an ihnen vor.         Für die Lieferungen gelten allein die Bestimmungen des Kaufvertragsrechts (§ 433 ff. BGB). Übernehmen wir auch Planung und Einbau, wie z. B. bei kompletten Schwimmanla­gen, so gelten die Bestimmungen über den Werkvertrag (§ 631 ff. BGB).        
Bei Erstellung von Bauwerken wird eine eventuell erforderliche Baugenehmigung beim Besteller vorausgesetzt.
2.     Teillieferung        
Teillieferungen sind zulässig.
3.     Preise        
Preise gelten, falls nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist ab unserem jeweiligen Auslieferungslager incl. Stan­dardverpackung. Sonderverpackung, Fracht, Versicherung, Zoll. Mehrwertsteuer und sonstige Nebenkosten, die nicht zum reinen Warenwert gehören, werden üblicherweise separat berechnet.        
Der Kunde hat zusätzlich zu den vereinbarten Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Werden nach Ge­schäftsabschluß Frachtkosten, Versicherungskosten, öffentliche Angaben (wie z. B. Zölle, Im- oder Exportgebühren usw.) oder sonstige Leistungen neu eingeführt oder erhöht, so sind wir auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen.        
Aufträge über € 1000,00 Warennettowert liefern wir FREI-Haus. Für Rohre gilt € 2500,00. Versandkosten für Aufträge unter den genannten Warennettowerten gehen zu Lasten des Bestellers und werden mit der Ware berechnet.        
Der Mindestrechnungswert beträgt 50,00 €. Aufträge, die wertmäßig darunter liegen, werden ohne Rabatt abgerechnet.        
Transportkosten auf dem Grundstück (Hilfskräfte, Kran usw.) gehen immer zu Lasten des Bestellers. Dieser Transport ist durch den Besteller selbst zu organisieren.
4.     Lieferzeit/Verzug        
Wir sind bemüht, vorgesehene Termine für Lieferungen einzuhalten. Terminzusagen sind jedoch nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Ansprüche des Kun­den wegen Verzuges setzen stets schriftliche Mahnung des Kunden voraus, selbst wenn der Lieferungs- oder Leistungszeit­punkt kalendermäßig bestimmt ist. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug ist oder solange eine Lieferung oder Leistung sich we­gen Störungen des Betriebsablaufs, Ausfall oder Verzögerung von Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten oder Transportunternehmen, behördlichen Anordnungen, wie z.B. Import- oder Exportbeschränkungen, oder wegen höherer Ge­walt (z. B. Krieg, Streik, Feuer usw.) verzögert. Der Kunde kann neben unserer Lieferung oder Leistung einen Verzugsschaden nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, für leichte Fahrlässigkeit ist jede Haftung ausge­schlossen.        
Im Falle des Verzuges kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 30 Tage betragen muß, ver­bunden mit dem Hinweis, daß nach Ablauf der Nachfrist die Annahme unserer Leistung abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde durch schriftliche Erklä­rung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichter­füllung kann der Kunde nur geltend machen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, für leichte Fahrlässig­keit ist jede Haftung ausgeschlossen.
5.     Versand/Gefahrübergang        
Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung be­stimmte Person geht die Gefahr - auch bei fob, cif, eil- oder ähn­lichen Versendungsklauseln - auf den Kunden über. Ist die Wa­re als versandbereit gemeldet und verzögert sich der Versandt infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden alle zur Erhaltung der Ware als geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, oder nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen die Ware auf Ko­sten und Gefahr des Kunden freihändig zu verkaufen und die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, statt dessen können wir nach Ablauf der Nachfrist auch vom Vertrag zurück­treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.         Die Lieferung ist bei Entgegennahme vom Besteller auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und diese durch Unterschrift zu quittieren.         Forderungen aus der Unvollständigkeit der Lieferung, äußerlich erkennbaren Mängeln usw., die nicht bei der Übergabe bean­standet wurden, können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden. Jegliche Beanstandung ist un­verzüglich in Schriftform an uns weiterzuleiten. Dies gelt auch, wenn wir an eine andere Adresse als die des Bestellers liefern.
6.     Zahlungsbedingungen/Verzug        
Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:        
Bei Zahlungseingang innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsda­tum netto ohne jeden Abzug. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.        
Die Rechtzeitigkeit von Zahlungen wird ausschließlich vom Eingang der Zahlung bestimmt. Bei Nichteinhaltung der Zah­lungsbedingungen sind wir berechtigt, ab Fälligkeitsdatum (vom 31. Tag ab Rechnungsdatum) und ohne Mahnung dem Kunden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Alle unsere Forderungen werden (unabhängig von der Laufzeit etwas hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, vereinbarter Zahlungsziele und Stundungen) sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Kunden nicht eingehalten oder wenn uns Umstände bekannt werden, die ge­eignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, noch ausstehende Liefe­rungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.        
Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber, und zwar unter Ausschluß unserer Haftung für die Rechtzeitigkeit und Ord­nungsmäßigkeit von Vorlage und Protest, und nur dann an, wenn diese diskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sind und wenn ihre Annahme ausdrücklich vereinbart worden war, Wechselspesen und -auslagen gehen zu Lasten des Kunden.
7.     Ausschluß von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrech­ten        
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden oder die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung des Kunden nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.     Gewährleistung        
Unsere Gewährleistung richtet sich ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
       
a) Wir leisten Gewähr dafür, daß die von uns gelieferten Erzeugnisse entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zur Zeit der Lieferung nicht mit Mängeln behaftet sind, die nachweislich auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
       
b) Mängelrügen des Kunden müssen uns innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, spätestens jedoch nach 8 Tagen nach Übergabe der Ware an den Kunden schrift­lich, fernschriftlich oder telegraphisch detailliert mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbei­tung oder Verarbeitung zu rügen. Zeigt der Kunde einen Mangel nicht innerhalb der vorgenannten Frist an, so erlöschen sämtli­che Gewährleistungsansprüche.
       
c) Bei berechtigten fristgerechten Mängelrügen nehmen wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware zurück oder liefern statt dessen einwandfreie Ware oder wir ersetzen den Minder­wert. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlos­sen. Gibt der Kunde uns oder unseren bevollmächtigten Perso­nen nicht unverzüglich Gelegenheit uns von dem Mangel zu überzeugen - bei Gegenständen, die bereits eingebaut worden sind, muß uns Gelegenheit zur Besichtigung des geltendge­machten Mangels an der Einbaustelle gegeben werden, bevor der mangelhafte Gegenstand entfernt wird - so entfallen die Mängelansprüche.
       
d) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn ein Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit entsteht, daß          - der Kunde einen Fehler nicht gemäß vorstehendem Absatz b) rechtzeitig anzeigt und uns unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, oder          - die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt oder verwendet worden ist (z. B. Nichtbeachtung unserer Gebrauchsanwei­sung oder Nichteinhaltung unserer Instruktionen für den Ein­bau oder sonstiger für den Einbau geltender Vorschriften) oder          - an der gelieferten Ware Änderungen durch von uns nicht autorisierte Personen vorgenommen worden sind.
        
e) Für Mangelfolgeschäden und Schäden aus unerlaubter Handlung haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit zur Last fallen, für leichte Fahrlässigkeit ist jede Haf­tung ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen ge­mäß § 459 Abs. 2 BGB, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
        
f) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate (elektrische Anbauteile und Pumpen 6 Monate) nach Einbau oder Inbetriebnahme, spätestens jedoch 18 Monate nach Aus­lieferung durch uns (maßgebend ist der Zeitpunkt des Gefah­renguteingangs gem. Ziffer 5),
        
g) Bei nachgebesserten oder ersetzen Teilen beginnt die Gewährleistung nicht neu zu laufen, sondern es verlängert sich lediglich die Gewährleistungsfrist des ursprünglich gelieferten Teiles um den Zeitraum, der zwischen Schadensmeldung und Schadensbehebung liegt (Hemmung). Voraussetzung hierfür ist, daß uns unverzüglich nach Schadensmeldung Gelegenheit zur Schadensbehebung gegeben wird.
        
h) Für Schäden infolge falscher Angaben des Bestellers bei der Auftragserteilung, fehlerhafter Ausführung der bauseitigen Lei­stungen, falscher Montage durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Handwerker infolge von Bedienungsfehlern sowie für natürliche Abnutzung, wird keine Haftung übernom­men.
        
i) Im Rahmen von Gewährleistung, Kundendienst- oder Reparaturarbeiten ausgebaute und ersetzte Teile gehen ohne Entschädigung in unser Eigentum über. Die Bestimmung von Ort, Art und Umfang von Kundendienst- und Reparaturarbeiten liegt in unserem Ermessen. Ebenfalls entscheiden nur wir, ob ein Ersatzteil auszutauschen ist.
9.       Haftung         
Soweit nicht in den vorstehenden Bestimmungen besondere Regelungen getroffen worden sind, kann der Kunde Schaden­ersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. wegen Nichter­füllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei oder vor Ver­tragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, Rechtsmängel, unerlaubter Handlung, Ausgleichung unter Gesamtschuldner usw.) - nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schäden, die auf leichter Fahrläs­sigkeit beruhen, ist jede Haftung durch uns ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter.
10.     Eigentumsvorbehalt         
Alle von uns gelieferten Warten bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden und zwar nach Maßgabe folgender Bestimmungen:         
Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Ab­schnittes. Bei Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Wache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Ware. Er­lischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Ei­gentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er  ver­wahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes.         
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maß­gabe, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgenden Vorschriften auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbe­haltsware.         
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtre­tung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes für die von uns jeweils veräußerte Vor­behaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gelten die vorstehenden Bestimmungen für die Werklohnforde­rung entsprechend.         
Der Kunde ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzubeziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall be­fugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Kunde hat uns von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetrete­ner Forderungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.         
Übersteigt der Wert für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehende Sicherheiten die gesicherten Forderungen insge­samt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.         
Soweit die vorstehenden Sicherungsvereinbarungen nach dem Recht des Staates, in dem die von uns gelieferte Ware sich befindet, nicht wirksam sind, so gilt jede andere nach dortigem Recht zulässige Sicherungsmaßnahme, die zu einem entspre­chenden Sicherungsergebnis für uns führt, als vereinbar. Ist hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung sol­cher Rechte erforderlich sind.
11.     Warenrücknahme         
Die Rückgabe verkaufter Ware ohne unsere vorherige Zustimmung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
12.     Erfüllungsort und Gerichtsstand         
Erfüllungsort ist der jeweilige Versandort. Für Zahlungspflich­ten ist der Erfüllungsort Berlin.         
Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son­dervermögen ist, ist ausschließlich Gerichtsstand Berlin, und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozeß sind wir berechtigt, auch die für den Ge­schäftssitz des Kunden bzw. seiner federführenden Filiale zuständigen Gerichte anzurufen.
13.     Sonstiges         
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirt­schaftlichen Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.         
Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei jedoch die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf gemäß der Haager Konventionen ausgeschlossen ist.


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Das Ladengeschäft befindet sich an der Schildower Straße 30, direkt an der Bundesstraße 96a.

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